Arbeitgeber

Betriebliche Altersversorgung ist für Sie kein Produkt, sondern eine Verpflichtung

Für Ihre Beschäftigten ist die bAV ein Baustein der Altersvorsorge. Für Sie als Arbeitgeber ist sie eine Zusage, die Sie über Jahrzehnte führen — mit Pflichten, die nicht davon abhängen, ob gerade jemand daran denkt.

Diese Seite beschreibt den gesetzlichen Rahmen. Sie ersetzt keine rechtliche und keine steuerliche Beratung.

Woraus sich Ihre Rolle ergibt

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    Den Anspruch erfüllen

    Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber entscheidet nicht über das Ob, sondern über die Umsetzung.

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    Den Zuschuss leisten

    Wird das Entgelt über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung umgewandelt, ist ein Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts weiterzuleiten — soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

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    Den Weg festlegen und führen

    Das Gesetz kennt mehrere Durchführungswege. Welcher gewählt wird, bestimmt, wer die Versorgung abwickelt und welche Verwaltung im Betrieb anfällt.

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    Zusagen dokumentieren

    Eine Zusage wirkt über Jahrzehnte und überdauert Personalwechsel, Systemwechsel und häufig auch den Steuerberater. Was heute nicht sauber dokumentiert ist, wird in fünfzehn Jahren rekonstruiert.

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    Laufende Leistungen im Blick behalten

    Sobald aus Zusagen laufende Betriebsrenten werden, kann eine regelmäßige Prüfpflicht entstehen (§ 16 BetrAVG). Sie betrifft nicht jede Zusage — aber wer sie nicht kennt, prüft auch nicht.

Entgeltumwandlung und Zuschuss

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht im Gesetz. Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Umfang ist dabei nach oben begrenzt und nach unten an einen Mindestbetrag geknüpft.

Wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, kommt ein Zuschuss hinzu: 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Einschränkung gehört zur Regel dazu — sie wird in der Praxis oft weggelassen.

Wie sich das in Ihrem Betrieb auswirkt, hängt von den einzelnen Entgelten ab. Diese Rechnung gehört ins Gespräch und nicht auf eine Website.

Die Durchführungswege

Das Betriebsrentengesetz kennt mehrere Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer die Versorgung abwickelt und welche Verpflichtungen im Unternehmen bleiben.

Direktversicherung
Eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben der beschäftigten Person abschließt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).
Pensionskasse und Pensionsfonds
Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die den Beschäftigten einen eigenen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).
Unterstützungskasse
Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).
Unmittelbare Versorgungszusage
Der Arbeitgeber sagt die Versorgung selbst zu und erbringt sie später aus dem Unternehmen heraus.

Dokumentation und Bestand

Eine Versorgungszusage ist ein Dauerschuldverhältnis. Sie überdauert Personalwechsel, Systemwechsel und oft auch den Wechsel des steuerlichen Beraters. In der Praxis ist deshalb weniger der Abschluss das Problem als die Frage, ob zehn Jahre später noch nachvollziehbar ist, was genau zugesagt wurde.

Eine Bestandsaufnahme klärt: Welche Zusagen bestehen, auf welchem Weg werden sie durchgeführt, welche laufenden Leistungen gibt es bereits, und wo fehlen Unterlagen? Erst danach lässt sich sagen, ob und welche Prüfpflichten daraus folgen.

Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG →

Bestand persönlich klären

Zusagen, Verträge und Personaldaten gehören nicht in ein Webformular. Die Bestandsaufnahme findet im Gespräch statt — mit Ihren Unterlagen und ohne Upload über diese Website.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbieten?
Sie müssen dem Verlangen nach Entgeltumwandlung nachkommen. Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Ob Sie darüber hinaus eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung einrichten, ist Ihre Entscheidung.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss und wann fällt er an?
Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sind 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterzuleiten — allerdings nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, und bezogen auf die Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Wie sich das in Ihrem Betrieb konkret auswirkt, hängt von den einzelnen Entgelten ab.
Welchen Durchführungsweg soll ich wählen?
Das Gesetz kennt die Direktversicherung, die Pensionskasse, den Pensionsfonds, die Unterstützungskasse und die unmittelbare Versorgungszusage. Sie unterscheiden sich darin, wer die Versorgung abwickelt, welche Verwaltung im Betrieb bleibt und welche Verpflichtungen langfristig beim Unternehmen liegen. Welcher Weg zu Ihrer Struktur passt, ist eine Einzelfallfrage.
Wir haben Zusagen aus früheren Jahren. Was ist damit?
Genau das ist der Punkt, der am häufigsten offen ist. Alte Zusagen laufen weiter, auch wenn niemand mehr aktiv damit arbeitet. Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme: Welche Zusagen bestehen, auf welchem Weg werden sie durchgeführt, und welche laufenden Leistungen gibt es bereits? Das klären wir im Gespräch anhand Ihrer Unterlagen.
Bekomme ich hier eine rechtliche oder steuerliche Beurteilung?
Nein. Diese Seite beschreibt den gesetzlichen Rahmen. Die arbeits- und steuerrechtliche Beurteilung Ihres konkreten Falls gehört zu Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Steuerberater. Was ich beitrage, ist die versicherungsfachliche Einordnung und die Bestandsaufnahme.
Kann ich Unterlagen über die Website einreichen?
Nein. Über diese Website werden keine Verträge, Zusagen, Mitarbeiter- oder Personaldaten erfasst. Die Bestandsaufnahme findet persönlich statt.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht Ihren Einzelfall.

§ 1a BetrAVG
Anspruch von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung (Abs. 1) und verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (Abs. 1a)
§ 1b BetrAVG
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: Direktversicherung (Abs. 2), Pensionskasse und Pensionsfonds (Abs. 3), Unterstützungskasse (Abs. 4); daneben die unmittelbare Versorgungszusage
§ 16 BetrAVG
Anpassungsprüfungspflicht: Prüfung alle drei Jahre nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers (Abs. 1); Erfüllungsmaßstab Verbraucherpreisindex oder Nettolöhne (Abs. 2); Ausnahmen (Abs. 3); zu Recht unterbliebene Anpassung (Abs. 4); Entgeltumwandlung (Abs. 5); Auszahlungsplan und Renten ab dem 85. Lebensjahr (Abs. 6)

Stand der Prüfung am Gesetzestext: 09.09.2026

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